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   BSG, 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B   

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BSG, 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B (https://dejure.org/2013,41312)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B (https://dejure.org/2013,41312)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - B 5 RS 28/13 B (https://dejure.org/2013,41312)
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  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B
    Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B
    10 Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass derjenige, der einen Verfassungsverstoß (hier: Art. 3 Abs. 1 GG: Stichtagsregelung, Grundrecht auf Gleichbehandlung) geltend macht, sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen muss, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 12.05.1999 - B 4 RA 181/98 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 5 RS 28/13 B
    Es ist aber nicht Aufgabe des BSG, die Beschwerdebegründung darauf zu analysieren, ob sich ihr eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 26 S 48).
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